40 Ergebnisse für: patrechteg
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§ 630e BGB Aufklärungspflichten Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=630e
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der
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§ 6 BÄO Bundesärzteordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=B%C3%84O&a=6
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn 1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren
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§ 1901a BGB Patientenverfügung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1901a
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines
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VPT Verband Physikalische Therapie - Kontaktadressen/Landesgruppen
http://www.vpt.de/der-vpt/kontaktadressen-landesgruppen/
VPT Hamburg, Verband Physikalische Therapie - Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe e.V. . Die Interessenvertretung für über 22.000 Masseure und med. Bademeister sowie Physiotherapeuten/Krankengymnasten.
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VPT Verband Physikalische Therapie - VPT Meldungen
https://www.vpt.de/nc/aktuelles/vpt-meldungen/
VPT Hamburg, Verband Physikalische Therapie - Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe e.V. . Die Interessenvertretung für über 22.000 Masseure und med. Bademeister sowie Physiotherapeuten/Krankengymnasten.
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§ 219d SGB V Nationale Kontaktstelle Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=219d
(1) Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl.
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§ 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=622
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den
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VPT Verband Physikalische Therapie - VPT Meldungen
http://www.vpt.de/
VPT Hamburg, Verband Physikalische Therapie - Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe e.V. . Die Interessenvertretung für über 22.000 Masseure und med. Bademeister sowie Physiotherapeuten/Krankengymnasten.
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§ 140f SGB V Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten Sozialgesetzbuch (SGB)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=140f
(1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, nach Maßgabe der folgenden
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§ 137 SGB V Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=137
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen