60 Ergebnisse für: pstv
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Bürgerservice Berlin - Brandenburg
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE226682014&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 6 PStG Aktenführung Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=6
Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.
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§ 62 PStG Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=62
(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von
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BAG, Urteil vom 15. 12. 2005 – 2 AZR 462/04
http://lexetius.com/2005,3738
Volltext von BAG, Urteil vom 15. 12. 2005 – 2 AZR 462/04
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§ 21 PStG Eintragung in das Geburtenregister Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=21
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet 1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, 2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, 3. das Geschlecht des Kindes, *) 4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch
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„Sternenkinder“ können Geburtsurkunden erhalten
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/50138
Berlin – Künftig können totgeborene Kinder mit einem Geburtsgewicht von unter 500 Gramm, sogenannte Sternenkinder, eine Geburtsurkunde erhalten. Diese im...
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OLG-KARLSRUHE - 11.12.2012, 11 Wx 42/10 - JuraForum.de
https://www.juraforum.de/urteile/olg-karlsruhe/olg-karlsruhe-beschluss-vom-11-12-2012-az-11-wx-42-10
OLG-KARLSRUHE - Beschluss vom 11.12.2012, Aktenzeichen: 11 Wx 42/10 kostenlos online abrufen
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§ 63 PStG Benutzung in besonderen Fällen Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=pstg&a=63
(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden.
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Verlag für Standesamtswesen
http://www.vfst.de/
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