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Rechtsgeschäfte994 Ergebnisse für: rechtsgeschäft
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§ 2366 BGB Öffentlicher Glaube des Erbscheins Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=2366
Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu
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§ 613a BGB Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=613a
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und
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Die Lehre vom bedingten Rechtsgeschäft - Wendt (Otto Heinrich G. H. : von) - Google Books
https://books.google.de/books?id=iXLcVKSHHT0C&pg=PA165&dq=Bedingung+actus+legitimi&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwiL5qesqabeAhXGGewKHdGMC
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Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts: Das Rechtsgeschäft - Werner Flume - Google Books
https://books.google.de/books?id=kGugBwAAQBAJ&pg=PA107&dq=Rechtshandlung+Rechtsfolge&hl=de&sa=X&redir_esc=y#v=onepage&q=Rechtsha
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§ 892 BGB Öffentlicher Glaube des Grundbuchs Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=892
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen
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§§ 164 bis 181 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=164-181
§§ 164 bis 181 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 180 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__180.html
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§ 1831 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1831.html
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Sorgfaltspflicht • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/sorgfaltspflicht.html#erklaerung
Lexikon Online ᐅSorgfaltspflicht: Vielfach aufgrund Gesetz oder Rechtsgeschäft bestehende Verpflichtung zur Wahrung der Interessen anderer. 1. Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers: Diese umfasst alle Vorkehrungen zum Schutze von Leben und Gesundheit seiner…
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MDZ-Reader | Band | Die Lehre vom bedingten Rechtsgeschäft / Wendt, Otto | Die Lehre vom bedingten Rechtsgeschäft / Wendt, Otto
http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11009181_00005.html
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