38 Ergebnisse für: rerag
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§ 58 SGB IX Leistungen im Arbeitsbereich Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=58
(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung 1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
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§ 6 SGB IX Rehabilitationsträger Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=6
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, 2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2
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§ 6 SGB IX Rehabilitationsträger Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=6
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, 2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2
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§ 29 SGB IX Persönliches Budget Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=29
(1) Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu
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§ 72a AO Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=72a
(1) Der Hersteller von Programmen im Sinne des § 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach § 87c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche
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Artikel 22 BTHG Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung Bundesteilhabegesetz
https://www.buzer.de/gesetz/12358/a203031.htm
Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die durch Artikel 19 Absatz 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 39 die
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§ 15 AO Angehörige Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=15
(1) Angehörige sind 1. der Verlobte, 2. der Ehegatte oder Lebenspartner, 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 4. Geschwister, 5. Kinder der Geschwister, 6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder
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Zitierungen von § 7 AEntG Arbeitnehmer-Entsendegesetz
https://www.buzer.de/gesetz/8719/v160806.htm#grundl
Zitierungen von § 7 AEntG Arbeitnehmer-Entsendegesetz
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§ 30 AO Steuergeheimnis Abgabenordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?a=30&g=ao
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem
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§ 7 AEntG Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AEntG&a=7
(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 und 6 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die