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XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen | bpb
http://www.bpb.de/nachschlagen/gesetze/grundgesetz/44200/xi-uebergangs-und-schlussbestimmungen-art-116-146
Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in
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ND-Archiv: Neues Deutschland vom 09.05.1967
https://www.nd-archiv.de/ausgabe/1967-05-09
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