44 Ergebnisse für: seebetriebsrat
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§ 27 BetrVG Betriebsausschuss Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=27
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit 9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren
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§ 78a BetrVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__78a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 99 BetrVG Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=99
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen
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§ 79 BetrVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__79.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 102 BetrVG Mitbestimmung bei Kündigungen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=102
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat
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§ 37 BetrVG Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=37
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des
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BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/BJNR000130972.html#BJNR000130972BJNG001003308
Keine Beschreibung vorhanden.
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BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/BJNR000130972.html#BJNR000130972BJNG000903308
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 126 BetrVG Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=126
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über 1. die Vorbereitung