25 Ergebnisse für: stgbändg
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§ 89a StGB Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=89a
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211
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§ 261 StGB Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=261
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes
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Änderungen StGB vom 19.04.2017 durch Artikel 1 des Einundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
https://www.buzer.de/gesetz/6165/v204760-2017-04-19.htm
Vergleich/Gegenüberstellung aller Änderungen StGB vom 19.04.2017 durch Artikel 1 des Einundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
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Suche '34a'
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AslyG&a=34a
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§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=100a
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat