147 Ergebnisse für: unterbringungssachen
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§ 1906a BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1906a.html
(1) 1 Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten...
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§ 316 FamFG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__316.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 328 FamFG Aussetzung des Vollzugs Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=328
(1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 aussetzen. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.
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§ 1896 BGB Voraussetzungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1896.html
(1) 1 Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz...
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§ 170 GVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__170.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 23c GVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23c.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 321 FamFG Einholung eines Gutachtens Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=321
(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens
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§ 34 FamFG Persönliche Anhörung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/FamFG/34.html
(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören, 1. wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder 2....
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§ 68b FGG - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/FGG/68b.html
(1) 1 Ein Betreuer darf erst bestellt werden, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt worden ist. 2 Für...
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§ 333 FamFG Dauer der einstweiligen Anordnung Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=333
(1) Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. Die