276 Ergebnisse für: veräußerer
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BGH, 25.02.1966 - V ZR 129/63 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ+45,+186
Informationen zu BGHZ 45, 186: Volltextveröffentlichungen, Papierfundstellen, Wird zitiert von ...
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§ 932 BGB Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/932.html
(1) 1 Durch eine nach § 929 erfolgte VeräuÃerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem VeräuÃerer gehört, es sei denn, dass er zu...
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Die Senatorin für Finanzen - Grunderwerbsteuer
http://www.finanzen.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen53.c.1423.de
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 932 BGB Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/932.html
(1) 1 Durch eine nach § 929 erfolgte VeräuÃerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem VeräuÃerer gehört, es sei denn, dass er zu...
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§ 933 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/933.html
Gehört eine nach § 930 veräuÃerte Sache nicht dem VeräuÃerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem VeräuÃerer übergeben wird, es sei...
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§ 16 GmbHG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__16.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 21 UmwStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995/__21.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 929 BGB Einigung und Übergabe Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=929
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache,
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§ 2 GVO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/grdstvv/__2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 934 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/934.html
Gehört eine nach § 931 veräuÃerte Sache nicht dem VeräuÃerer, so wird der Erwerber, wenn der VeräuÃerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der...