1,619 Ergebnisse für: verordnungsermächtigung
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§ 118 WpHG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=118
(1) Die §§ 114, 115 und 117 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die ausschließlich 1. zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag
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§ 34a GewO - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 2 ZAG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=2
(1) Als Zahlungsdienste gelten nicht 1. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als unmittelbare Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen; 2. Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und
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§ 12 GwG Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg&a=12
(1) Die Identitätsüberprüfung hat in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 1 bei natürlichen Personen zu erfolgen anhand 1. eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die
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§ 80 WpHG Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=80
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die organisatorischen Pflichten nach § 25a Absatz 1 und § 25e des Kreditwesengesetzes einhalten. Darüber hinaus muss es 1. angemessene Vorkehrungen treffen, um die Kontinuität und
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§ 67 WpHG Kunden; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=67
(1) Kunden im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen, für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringen oder anbahnen. (2) Professionelle Kunden
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§ 114 WpHG Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=114
(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der
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§ 170 StrlSchG Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=170
(1) Daten über berufliche Expositionen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf diesem Gesetz gestützten Rechtsverordnung erhoben werden, werden zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der
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§ 14 GewO - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 14 GewO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html
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