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Versicherungsaufsichtsgesetzes427 Ergebnisse für: versicherungsaufsichtsgesetz
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§ 233 VAG Regulierte Pensionskassen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/VAG/233.html
(1) 1 Pensionskassen können mit Genehmigung der Bundesanstalt reguliert werden (regulierte Pensionskassen). 2 Den Antrag, reguliert zu werden, können...
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VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
http://www.versicherungsgesetze.de/versicherungsaufsichtsgesetz/
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1 VAG Geltungsbereich Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=1
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen 1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34, 2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4, 3.
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§ 40 VAG Solvabilitäts- und Finanzbericht Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=40
(1) Versicherungsunternehmen haben mindestens einmal jährlich, spätestens 14 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres, einen Solvabilitäts- und Finanzbericht zu veröffentlichen. Für den Bericht auf Gruppenebene verlängert
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§ 12 VAG Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=12
(1) Jede Änderung der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Bestandteile des Geschäftsplans eines Erstversicherungsunternehmens, jede Erweiterung seines Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und
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§ 176 VAG Mitgliedschaft Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=176
Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten. Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, endet die Mitgliedschaft, wenn das
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§ 164 VAG Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=164
(1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unternehmen mit einer in § 8 Absatz 2 genannten
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§ 141 VAG Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=141
(1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Er muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. Eine
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§ 149 VAG Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=149
In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr
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§ 193 VAG Verlustrücklage Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=193
Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und