50 Ergebnisse für: viehverkv

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=6

    (1) Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amtstierärztlich zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=26

    (1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=10

    (1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte treiben will, bedarf, vorbehaltlich des Satzes 2, der Genehmigung der zuständigen Behörde. Wer Wanderschafherden nur im Gebiet eines Kreises oder einer

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=31

    Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der Geburtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=16

    Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie bis zur

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    https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/viehverkv_2007/gesamt.pdf

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=4

    (1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen. (2) Die

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=11

    Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=32

    (1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind 1. die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=19

    Der für die Reinigung und Desinfektion nach den §§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futterreste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder so zu behandeln



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