50 Ergebnisse für: viehverkv
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§ 6 ViehVerkV Amtstierärztliche Untersuchung Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=6
(1) Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amtstierärztlich zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der
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§ 26 ViehVerkV Anzeige und Registrierung Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=26
(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von
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§ 10 ViehVerkV Wanderschafherden Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=10
(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte treiben will, bedarf, vorbehaltlich des Satzes 2, der Genehmigung der zuständigen Behörde. Wer Wanderschafherden nur im Gebiet eines Kreises oder einer
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§ 31 ViehVerkV Stammdatenblatt Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=31
Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der Geburtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem
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§ 16 ViehVerkV Ruhen der Zulassung Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=16
Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie bis zur
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ViehVerkV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/viehverkv_2007/gesamt.pdf
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 4 ViehVerkV Anzeige, Beschränkung und Verbot Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=4
(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen. (2) Die
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§ 11 ViehVerkV Anzeige Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=11
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit
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§ 32 ViehVerkV Bestandsregister Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=32
(1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind 1. die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel
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§ 19 ViehVerkV Dung, Streumaterial und Futterreste Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=19
Der für die Reinigung und Desinfektion nach den §§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futterreste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder so zu behandeln