831 Ergebnisse für: zuzuweisen
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Steckbrief einer Inschrift
http://www.runenprojekt.uni-kiel.de/abfragen/steckbrief2.asp?findno=1
Runenprojekt Kiel: Sprachwissenschaftliche Datenbank der Runeninschriften im älteren Furthark
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Sliver Polygon - Geoinformatik Lexikon
http://www.geoinformatik.uni-rostock.de/einzel.asp?ID=1566
Ein unentbehrliches Nachschlagewerk für Praktiker, Studierende und Wissenschaftler in den Bereichen Bauwesen, Vermessungswesen, Geowissenschaften, Informatik, Land- und Forstwirtschaft, Landespflege/Landeskultur, Logistik, Marketing, Stadt-, Raum- und…
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Schwedische Kleinfunde
http://www.runenprojekt.uni-kiel.de/datenbank/archaeologie/schwedischekleinfunde.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 27 GebrMG Gebrauchsmustergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GebrMG&a=27
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert
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§ 6 UKlaG Zuständigkeit Unterlassungsklagengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UKlaG&a=6
(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine
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SFB 584
http://www.uni-bielefeld.de/geschichte/forschung/sfb584/project/phase3_b11_abstract.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 143 GVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__143.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Münchner Künstlerhaus - Kulturprogramm - 1. Oktober 2014 - Kunstkabinett - Ausstellung - Antje Tesche-Mentzen - Münchner Künstlerhaus
http://www.kuenstlerhaus-muc.de/programm/2014/10/ausstellung_tesche.php
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1 ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZVG&a=1
(1) Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch