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§ 14 SGB IX Leistender Rehabilitationsträger Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=14
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den
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§ 87a AO Elektronische Kommunikation Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=87a
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den
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§ 6 SGB V Versicherungsfreiheit - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/6.html
(1) Versicherungsfrei sind 1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäÃiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7...
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§§ 828 bis 863 ZPO Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=828-863
§§ 828 bis 863 ZPO Zivilprozessordnung
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§ 102 WpHG Erlaubnis; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=102
(1) Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU und Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1
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Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG - )
http://www.schure.de/6133011/nfvg.htm
Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz -NFVG-)
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§§ 22 bis 33 SEBG SE-Beteiligungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SEBG&a=22-33
§§ 22 bis 33 SEBG SE-Beteiligungsgesetz
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§§ 63 bis 71 VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwVfG&a=63-71
§§ 63 bis 71 VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
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§ 98 StPO Verfahren bei der Beschlagnahme Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=98
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den
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§ 33 BauGB Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung Baugesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BauGB&a=33
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn 1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs.