353,251 Ergebnisse für: 【祝】11月11日の「ポッキー」のツイート数はでした
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§ 11 GVFG Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVFG&a=11
(1) Führen die Eisenbahnen des Bundes oder andere Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der
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§ 11 EStG Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=11
(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres,
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§ 11 ArbGG Prozessvertretung Arbeitsgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbGG&a=11
(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt
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§ 11 MuSchG Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen Mutterschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MuSchG&a=11
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr
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§ 11 ZAG Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=11
(1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben will, ohne E-Geld-Emittent im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus
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§ 11 GKG Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz Gerichtskostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GKG&a=11
In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in
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§ 11 GwG Identifizierung Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GwG&a=11
(1) Verpflichtete haben Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren. Die Identifizierung
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§ 11 ZAG Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=zag&a=11
(1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben will, ohne E-Geld-Emittent im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus
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§ 11 SigG Haftung Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=11
(1) Verletzt ein Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Rechtsverordnung nach § 24 oder versagen seine Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen oder sonstige technische Sicherungseinrichtungen, so
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§ 11 SigV Freiwillige Akkreditierung Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=11
(1) Der Antrag auf Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes ist schriftlich oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments zu stellen. Der Antrag auf