34 Ergebnisse für: 05.08.1964
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§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=100a
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat
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Foto Aufklärungssatelliten der USA
http://www.bernd-leitenberger.de/kh-1.shtml
Keine Beschreibung vorhanden.
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