51 Ergebnisse für: 18.08.1998

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvg&a=24c

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=2

    (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche

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    http://www.udokrupp.de/joomla/index.php/loks-d/e-loks-bestand-verbleib/153-baureihe-152-bestand-und-verbleib

    Baureihe 152: Bestand und Verbleib

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BPolG&a=2

    (1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt. (2) Der Grenzschutz

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb+13.10.2017&a=315c

    (1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvg&a=4

    (1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=25

    (1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvg&a=29

    (1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, a) die in der Rechtsverordnung

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    http://openjur.de/u/88385.html

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. März 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vor ...

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvg&a=24

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Absatz 1, des § 6e Absatz 1 oder des § 6g Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen



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