189 Ergebnisse für: 181a
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§ 176 StGB Sexueller Mißbrauch von Kindern Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=176
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu
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§ 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=177
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit
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§ 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=177
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit
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§ 181b StGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__181b.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Artikel 3 EUBekSexAusbKindUG Folgeänderungen Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2008+I+2149&a=3
(1) In § 15 Abs. 2 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist, wird
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Artikel 3 EUBekSexAusbKindUG Folgeänderungen Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der
//www.buzer.de/s1.htm?g=2008+I+2149&a=3
(1) In § 15 Abs. 2 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist, wird
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Fassung § 172 StGB a.F. bis 26.11.2015 (geändert durch Artikel 23 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB+26.11.2015&a=172
Text § 172 StGB a.F. in der Fassung vom 26.11.2015 (geändert durch Artikel 23 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010)
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§ 34 BZRG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__34.html
Keine Beschreibung vorhanden.