50 Ergebnisse für: 19.01.1972
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§ 27 BetrVG Betriebsausschuss Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=27
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit 9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren
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BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&f=1
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
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§§ 42 bis 46 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=42-46
§§ 42 bis 46 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
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§§ 119, 120 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=119,120
§§ 119, 120 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
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BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Betriebsverfassungsgesetzes+(BetrVG)&f=1
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
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§ 99 BetrVG Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=99
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen
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§§ 111 bis 113 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=betrvg&a=111-113
§§ 111 bis 113 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
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§§ 111 bis 113 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=111-113
§§ 111 bis 113 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
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§ 60 BetrVG Errichtung und Aufgabe Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=60
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
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§ 37 BetrVG Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=37
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des