70 Ergebnisse für: 19.03.1991

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=gvg&a=189

    (1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung

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    http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/steuerstraftat-steuerverkrzung.html

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=609

    (1) Klageregister ist das Register für Musterfeststellungsklagen. Es wird vom Bundesamt für Justiz geführt und kann elektronisch betrieben werden. (2) Bekanntmachungen und Eintragungen nach den §§ 607 und 608 sind

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=186

    (1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die

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    https://www.bayern.landtag.de/abgeordnete/abgeordnete-von-a-z/profil/anna-toman

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwGO&a=70

    (1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde

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    http://dejure.org/gesetze/VwGO

    Die VwGO: zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2018 ( BGBl. I S. 1151 ) m.W.v. 01.11.2018

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    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt+5,+149

    Informationen zu BGHSt 5, 149: Volltextveröffentlichungen, Papierfundstellen, Wird zitiert von ...

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=gvg&a=185

    (1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=606

    (1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder



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