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§ 115 StGB Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=115
(1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. (2) Zum Schutz von Personen, die zur
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§ 44a AbgG Ausübung des Mandats Abgeordnetengesetz
https://dejure.org/gesetze/AbgG/44a.html
(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig. (2)
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§ 13a EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__13a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 174 bis 184f StGB Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=174-184f
§§ 174 bis 184f StGB Strafgesetzbuch
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§§ 31 bis 34 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=31-34
§§ 31 bis 34 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
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§§ 174 bis 184g StGB Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=174-184g
§§ 174 bis 184g StGB Strafgesetzbuch
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§§ 174 bis 184i StGB Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=174-184i
§§ 174 bis 184i StGB Strafgesetzbuch
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§ 46 UrhG Sammlungen für den religiösen Gebrauch Urheberrechtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=urhg&a=46
(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der
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§ 3 AwSV Grundsätze Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
https://www.buzer.de/3_AwSV.htm
(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapitels werden Stoffe und Gemische, mit denen in Anlagen umgegangen wird, entsprechend ihrer Gefährlichkeit als nicht wassergefährdend oder in eine der folgenden Wassergefährdungsklassen
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§ 264 StGB Subventionsbetrug - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stgb/264.html
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder...