197 Ergebnisse für: 20.12.1988
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§ 38 SGB V Haushaltshilfe Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
http://www.buzer.de/gesetz/2497/a35645.htm
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist
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§ 151 SGB IX Geltungsbereich Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=151
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. (2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Absatz 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach
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§ 210 SGB V Satzung der Landesverbände Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=210
(1) Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. Die Satzung muß Bestimmungen
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Sebastian Hauck
https://www.weltfussball.de/spieler_profil/sebastian-hauck
Sebastian Hauck - VFC Plauen, FC Amberg, Wacker Nordhausen, VfB Lübeck, Rot-Weiß Erfurt, RB Leipzig, SSV Markranstädt, SG Sachsen Leipzig II, SG Sachsen Leipzig
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§ 52 SGB V Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB_V&a=52
(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das
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Suche 'haushaltsvorstand'
http://www.buzer.de/s2.htm?v=haushaltsvorstand
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§ 192 SGB V Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=192
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange 1. sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden, 2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen
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Suche '2' (in KVLG)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KVLG&a=2
Deutsche Gesetze und Verordnungen im Internet, umfangreiche Querverweise auf Paragraphen in anderen Gesetzen, einfachste Handhabung, schnelle Artikel Suche
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§ 17 MuSchG Kündigungsverbot Mutterschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MuSchG&a=17
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig 1. während ihrer Schwangerschaft, 2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und 3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach
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1. FC Nürnberg: Adam Hlousek wird Cluberer
http://www.fcn.de/news/artikel/adam-hlousek-wird-cluberer/
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