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§ 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=244
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder
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§ 241 StGB Bedrohung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=241
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem
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§ 74 GVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__74.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt+26,+24
Informationen zu BGHSt 26, 24: Volltextveröffentlichungen, Papierfundstellen, Wird zitiert von ...
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§ 3 G 10 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/g10_2001/__3.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 89a StGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__89a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 23 GwG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__23.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 89a StGB - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__89a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 232b StGB Zwangsarbeit Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=232b
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden
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§ 89b StGB Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=89b
(1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen