60 Ergebnisse für: 24.05.1949
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Artikel 35 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=35
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. (2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung
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Blickpunkt:Film | People | Michael Wiedemann
http://www.mediabiz.de/film/firmen/people/michael-wiedemann/174/2474
Blickpunkt:Film - Das Fachmagazin für die Filmwirtschaft.
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Art 1 bis 10 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=1-10
Art 1 bis 10 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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Art 106, 107 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=106,107
Art 106, 107 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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Artikel 73 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; 3. die
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Artikel 140 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=140
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 *) der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. *) Anm. d. Red. Die o.g. Artikel haben den folgenden Wortlaut ("Die Verfassung des Deutschen Reichs"
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Art 74, 84, 85 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=74,84,85
Art 74, 84, 85 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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Artikel 6 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
http://www.buzer.de/s1.htm?a=6&g=gg
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die
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Rundfunkgesetze – InfoWissWiki - Das Wiki der Informationswissenschaft
http://wiki.infowiss.net/Rundfunkgesetze
Keine Beschreibung vorhanden.
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Artikel 9 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der