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§ 25 BNatSchG Biosphärenreservate Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=25
(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines
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§ 22 BNatSchG Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=22
(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich,
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§ 27 BNatSchG Naturparke Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=27
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die 1. großräumig sind, 2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, 3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die
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§ 23 BNatSchG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__23.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Category:DJ Steph – Wikimedia Commons
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:DJ_Steph?uselang=de
Keine Beschreibung vorhanden.
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ZDB-Katalog - Detailnachweis: Joule
https://zdb-katalog.de/list.xhtml?t=iss%3D%222542-4351%22&key=cql
ZDB Zeitschriftendatenbank
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Unser Team: Fachkrankenhaus Kloster Grafschaft GmbH
https://www.krankenhaus-klostergrafschaft.de/unser-haus/unser-team/
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 67 BNatSchG Befreiungen Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=67
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden
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§ 23 BNatSchG Naturschutzgebiete Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=23
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von
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§ 63 BNatSchG Mitwirkungsrechte Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=63
(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte