104 Ergebnisse für: 26.05.1994
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§ 122 FamFG Örtliche Zuständigkeit Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
https://www.buzer.de/s1.htm?g=famfg&a=122
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge 1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der
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§ 57 SGB XI Beitragspflichtige Einnahmen Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BXI&a=57
(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung die §§ 226 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und
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Ehrenpromotionen
https://web.archive.org/web/20160226203148/http://www.uni-bielefeld.de/Ueber_uns/Geschichte_und_Ehrungen/Ehrungen/Ehrenpromotionen_insert.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Queichtalbahn
http://queichtalbahn.npage.de/zeitchronik-von-1994-bis-2000.html
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Staffel 4 – Simpsonspedia, das Simpsons-Wiki
http://simpsonspedia.net/index.php?title=Staffel_4
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 28g SGB IV Beitragsabzug Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Gemeinsame Vorschriften für die
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIV&a=28g
Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom
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§ 74 SGB V Stufenweise Wiedereingliederung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=74
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das
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§ 81 GBO Grundbuchordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GBO&a=81
(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend
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§ 89 SchRegO Schiffsregisterordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchRegO&a=89
(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen sind entsprechend
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§ 83 SGB X Auskunftsrecht der betroffenen Personen Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Sozialverwaltungsverfahren
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BX&a=83
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit 1. die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder 2. die Sozialdaten a) nur deshalb