997 Ergebnisse für: 2das
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§ 882d ZPO Vollziehung der Eintragungsanordnung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882d
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1
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GewStDV - Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/BJNR001520956.html#BJNR001520956BJNG000203301
Keine Beschreibung vorhanden.
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GewStDV - Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/BJNR001520956.html#BJNR001520956BJNG000403301
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 82b EStDV 1955 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__82b.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Martine Clozel spricht ihre ehrgeizigen Pläne für Idorsia - Handelszeitung
https://www.handelszeitung.ch/management/long-read/wir-wissen-genau-wo-wir-funf-jahren-sein-wollen
Martine Clozel zählt zu den erfolgreichsten hiesigen Gründerinnen. Sie spricht über den Neustart mit Idorsia und ihre ehrgeizigen Pläne.
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Text: KSVG-Kommunalselbstverwaltungsgesetz (§§ 1-12)
http://www.sadaba.de/GSLT_KSVG_001_012.html#Pa_4
Saar-Daten-Bank-(SaDaBa)-Info-System-Recht
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Niedersächsisches Schulgesetz ( NSchG ) §§ 112 - 118
http://wayback.archive.org/web/20150417184614/http://www.schure.de/nschg/nschg/nschg7.htm
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 112 - 118 - Aufbringung der Kosten
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§ 37a EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__37a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 83 BVG Bundesversorgungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVG&a=83
Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Beschäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum Nachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden; insbesondere ist es unzulässig,
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§ 15 AbgG Bezug anderer Tage- oder Sitzungsgelder Abgeordnetengesetz
http://www.buzer.de/gesetz/2348/a33273.htm
Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen öffentlichen Kassen, so werden 20 Euro von der monatlichen Kostenpauschale einbehalten,