80 Ergebnisse für: 3dies
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§§ 13, 14 KWG Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=13,14
§§ 13, 14 KWG Kreditwesengesetz
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§§ 58 bis 69 FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=58-69
§§ 58 bis 69 FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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§ 44 StGB Fahrverbot Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=44
(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten
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§§ 588 bis 595 HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=588-595
§§ 588 bis 595 HGB Handelsgesetzbuch
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PKGG: Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle der Staatsregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz sowie hinsichtlich der Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 bis 5 des Grundgesetzes (Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz – PKGG) Vom 8. November 2010 (GVBl S. 722) BayRS 12-4-I (Art. 1–12) - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPKGG/true
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 13 bis 13b, 14 KWG Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=13-13b,14
§§ 13 bis 13b, 14 KWG Kreditwesengesetz
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§ 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StPO/53.html
(1) 1 Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder...
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§ 15 G 10 G 10-Kommission Artikel 10-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=g%2B10&a=15
(1) Die G 10-Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und drei Beisitzern sowie vier stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können. Bei
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§ 7 AtG Genehmigung von Anlagen Atomgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AtG&a=7
(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb
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DeckRV Deckungsrückstellungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DeckRV&f=1
DeckRV Deckungsrückstellungsverordnung