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§ 255 BGB Abtretung der Ersatzansprüche Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=255
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen
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§ 121 BGB Anfechtungsfrist Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=121
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte
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§ 124 BGB Anfechtungsfrist Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=124
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung
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§ 812 BGB Herausgabeanspruch Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=812
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder
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§ 405 BGB Abtretung unter Urkundenvorlegung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=405
Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des
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§ 300 BGB Wirkungen des Gläubigerverzugs Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=300
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger
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§ 813 BGB Erfüllung trotz Einrede Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=813
(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des
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§ 816 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=816
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung
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§ 389 BGB Wirkung der Aufrechnung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=389
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
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§ 400 BGB Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=400
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.