57 Ergebnisse für: 882h
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DIP21 Extrakt
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/138/13878.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 882f ZPO Einsicht in das Schuldnerverzeichnis Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882f
(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung; 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit
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§ 802c ZPO Vermögensauskunft des Schuldners Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802c
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein
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§ 802l ZPO Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/gesetz/7030/a179062.htm
(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich
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Zivilprozessordnung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/ZPO
Die ZPO: zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2019 ( BGBl. I S. 54 ) m.W.v. 16.02.2019
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§ 802f ZPO Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802f
(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig
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Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen (Gerichtszuständigkeitsverordnung - GerZV)
http://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gerzv
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 850c ZPO Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen *) Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=850c
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 1.133,80 Euro monatlich, 260,93 Euro wöchentlich, oder 52,19 Euro täglich, beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund
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§ 26 InsO Abweisung mangels Masse Insolvenzordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InsO&a=26
(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender
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GZVJu: Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu) Vom 11. Juni 2012 (GVBl. S. 295) BayRS 300-3-1-J (§§ 1–60) - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGZVJu/true
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