49 Ergebnisse für: amguaändg
-
§ 135 SGB V Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=135
(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach
-
§ 130a SGB V Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=130a
(1) Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 7 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz
-
§ 29 BtMG Straftaten Betäubungsmittelgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BtMG&a=29
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt,
-
Anlage II BtMG (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) *)
http://www.buzer.de/gesetz/631/a8073.htm
INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) Amfetaminil (Phenyl)acetonitril Amineptin 7-(10,11-Dihydro-5H- dibenzoannulen-5- ylamino)heptansäure Aminorex 5-Phenyl-4,5-dihydro-1,3-oxazol-2-ylazan Benzylpiperazin (BZP)
-
§ 299 SGB V Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke der Qualitätssicherung Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=299
(1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, zugelassenen Krankenhäuser und übrigen Leistungserbringer gemäß § 135a Absatz 2 sowie die nach Satz 2 festgelegten Empfänger der Daten sind befugt
-
§ 193 VVG Versicherte Person; Versicherungspflicht Versicherungsvertragsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VVG&a=193
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird. (2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des
-
§ 47 AMG Vertriebsweg Arzneimittelgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AMG&a=47
(1) Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler dürfen Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, außer an Apotheken nur abgeben an 1. andere pharmazeutische Unternehmer und Großhändler, 2.
-
§ 140f SGB V Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten Sozialgesetzbuch (SGB)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=140f
(1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, nach Maßgabe der folgenden
-
§ 127 SGB V Verträge Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=127
(1) Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die
-
Suche '358'
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB+29.+Juli+2010&a=358
Deutsche Gesetze und Verordnungen im Internet, umfangreiche Querverweise auf Paragraphen in anderen Gesetzen, einfachste Handhabung, schnelle Artikel Suche