102 Ergebnisse für: basiswerte
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§ 1 KWG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__1.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Was bringen zusätzliche Ausschlachtungsprozente beim Schwein? - Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
http://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierproduktion/schweinehaltung/management/auschlachtungsprozente.htm
Das Verhältnis des Lebendgewichtes zum Schlachtgewicht wird allgemein mit dem Begriff “Ausschlachtung“ bezeichnet. Diese Größe weist in der Praxis eine erhebliche Variation auf. Nicht nur aus ökonomischen Gründen ist zu empfehlen, den Schweinen unmittelbar…
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§ 1 KWG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__1.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 2 WpHG Begriffsbestimmungen Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=2
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind,
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die-bank.de : News
http://www.die-bank.de/news/die-risiken-begrenzen-2644/
In Europa ist der Markt für börsengehandelte Indexfonds (Exchange Traded Funds, ETFs) in der Vergangenheit stark gewachsen. Die Nachbildung des zugrunde liegenden Index wird dabei oftmals durch eine synthetische Struktur über Swap-Geschäfte erreicht. Im…
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Statistisches Bundesamt Deutschland - Volkszählung '87 -
https://web.archive.org/web/20040803193300/http://www.destatis.de/zensus/vz_87.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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Was bringen zusätzliche Ausschlachtungsprozente beim Schwein? - Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierproduktion/schweinehaltung/management/auschlachtungsprozente.htm
Das Verhältnis des Lebendgewichtes zum Schlachtgewicht wird allgemein mit dem Begriff “Ausschlachtung“ bezeichnet. Diese Größe weist in der Praxis eine erhebliche Variation auf. Nicht nur aus ökonomischen Gründen ist zu empfehlen, den Schweinen unmittelbar…
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§ 2 WpHG Begriffsbestimmungen Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=2
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind,