1,979 Ergebnisse für: befolgt
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''Keine Weisung'': Steirische Polizei befolgt Ministeriums-E-Mail nicht « kleinezeitung.at
https://www.kleinezeitung.at/steiermark/chronik/5504734/Keine-Weisung_Steirische-Polizei-befolgt-MinisteriumsEMail-nicht
Landespolizeidirektor Gerald Ortner erklärt im Interview, warum er die „Anregungen“ zur Öffentlichkeitsarbeit aus dem Ministerium nicht umsetzt, und zieht Bilanz über sein erstes Jahr mit Dealerproblemen in Graz, der „Soko Schmuckraub“ und dem ungelösten…
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Merkels Flüchtlingskrise: Chronik eines Staatsversagens - WELT
https://www.welt.de/politik/deutschland/article148588383/Herbst-der-Kanzlerin-Geschichte-eines-Staatsversagens.html
Der Ansturm der Flüchtlinge hat Deutschland kalt erwischt. Die Regierung ist hilflos, dabei war Berlin gewarnt. Wie es kam, dass die Bundesrepublik sehenden Auges in ihre größte Krise schlitterte.
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Klassische Fehler in der Software-Entwicklung
http://pi.informatik.uni-siegen.de/stt/15_4/15_4_tb_cefe/15_4_se-errors-2.html
Klassische Fehler in der Software-Entwicklung
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Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung | Regierung von Oberfranken
https://www.regierung.oberfranken.bayern.de/service/widerspruchsverfahren/widerspruch_vwgo.php
Widerspruchsverfahren, Verwaltungsgerichtsordnung
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Flüchtlinge: Bayern erneuert Drohung an Berlin - news.ORF.at
http://orf.at/stories/2303483/2303485/
Im Streit über die Massenankünfte von Flüchtlingen hat Bayern am Freitag erneut eine scharfe Drohung an die Regierung in Berlin gerichtet. Diese müsse für die Umsetzung der Dublin- und Schengen-Regeln sorgen, forderte Bayerns Innenminister Joachim Hermann…
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§ 49 StVO 2013 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Fassung § 49 StVO a.F. bis 13.10.2017 (geändert durch Artikel 4 G. v. 30.09.2017 BGBl. I S. 3532)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvo+13.10.2017&a=49
Text § 49 StVO a.F. in der Fassung vom 13.10.2017 (geändert durch Artikel 4 G. v. 30.09.2017 BGBl. I S. 3532)
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§ 22 WStG Verbindlichkeit des Befehls; Irrtum Wehrstrafgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WStG&a=22
(1) In den Fällen der §§ 19 bis 21 handelt der Untergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das