153 Ergebnisse für: bereicherungsrecht
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§ 817 BGB Verstoà gegen Gesetz oder gute Sitten - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/817.html
1 War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoÃen...
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Externe Lehrbeauftragte -
http://wayback.archive.org/web/20111219210322/http://archiv.uni-saarland.de/de/fakultaeten/fak1/rewifak/fak/abt-rw/mitglieder/ex
Die Universität des Saarlandes ist eine Campus-Universität mit internationaler Ausrichtung, europäischem Profil und engen Beziehungen zu Frankreich
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§ 819 BGB Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes-... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/819.html
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der...
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§ 817 BGB Verstoà gegen Gesetz oder gute Sitten - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/817.html
1 War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoÃen...
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TUN 95-23
https://web.archive.org/web/20080605160721/http://www.uni-tuebingen.de/uni/qvo/Tun/TUN95-23.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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BGH, 06.05.1965 - II ZR 217/62 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ+44,+1
Informationen zu BGHZ 44, 1: Volltextveröffentlichungen, Papierfundstellen, Wird zitiert von ...
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§ 812 BGB Herausgabeanspruch - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html
(1) 1 Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe...
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Uni Trier: Rechtswissenschaft - Prof. (em.) Dr. Wieling
https://www.uni-trier.de/index.php?id=4524
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 812 BGB Herausgabeanspruch - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/812.html
(1) 1 Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe...