242 Ergebnisse für: bundesbeamtengesetz

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    https://dejure.org/gesetze/bbg/6.html

    (1) 1 Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 . 2 Es bildet die Regel. (2) 1 Das Beamtenverhältnis auf...

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    https://dejure.org/gesetze/bbg/10.html

    (1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, 3. Verleihung...

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=6

    (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=32

    (1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, 2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=13

    (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder 3. zum Zeitpunkt der Ernennung a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1

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    http://www.google.de/search?q=unter+Beufung+uin+das+beamtenverh%C3%A4ltnis#safe=off&sclient=psy-ab&q=%22unter+Berufung+in+das+be

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=92

    (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn 1. sie a) mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=51

    (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=54

    (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=7

    (1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder b) eines



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