39 Ergebnisse für: gvvg
-
§ 1 KWG Begriffsbestimmungen Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=1
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder
-
§ 1 KWG Begriffsbestimmungen Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=kwg&a=1
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder
-
Artikel 13 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Grundgesetz+f%C3%BCr+die+Bundesrepublik+Deutschland&a=13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3)
-
§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html
(1) 1 Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,...
-
§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stpo/100a.html
(1) 1 Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,...
-
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+434&a=2
(1) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2409) geändert worden ist, wird wie folgt
-
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+434&a=2
(1) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2409) geändert worden ist, wird wie folgt
-
§ 1 KWG Begriffsbestimmungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/kwg/1.html
(1) 1 Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäÃig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten...
-
§ 1 KWG Begriffsbestimmungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/KWG/1.html
(1) 1 Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäÃig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten...