77 Ergebnisse für: handelsplatzes
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§§ 119, 120 WpHG Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=119,120
§§ 119, 120 WpHG Wertpapierhandelsgesetz
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§ 80 WpHG Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=80
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die organisatorischen Pflichten nach § 25a Absatz 1 und § 25e des Kreditwesengesetzes einhalten. Darüber hinaus muss es 1. angemessene Vorkehrungen treffen, um die Kontinuität und
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§ 120 WpHG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__120.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 2 WpHG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 119 WpHG Strafvorschriften Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=119
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 120 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 15 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch einwirkt auf 1. den inländischen
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Rezension zu: S. Schötz: Handelsfrauen in Leipzig | H-Soz-Kult. Kommunikation und Fachinformation für die Geschichtswissenschaften | Geschichte im Netz | History in the web
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2005-1-062
Rezension zu / Review of: Schötz, Susanne: : Handelsfrauen in Leipzig. Zur Geschichte von Arbeit und Geschlecht in der Neuzeit
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§ 119 WpHG Strafvorschriften Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=119
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 120 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 15 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch einwirkt auf 1. den inländischen
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§ 2 WpHG Begriffsbestimmungen Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=2
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind,
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§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=120
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt, 2. eine Information entgegen § 26 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. eine Mitteilung