3,162 Ergebnisse für: ordnungswidrig
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§ 117 HwO Handwerksordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HwO&a=117
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder 2. entgegen § 51 oder § 51d die Ausbildungsbezeichnung "Meister/Meisterin" führt.
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§ 24 StVG Verkehrsordnungswidrigkeit Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=24
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Absatz 1, des § 6e Absatz 1 oder des § 6g Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen
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§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften Waffengesetz
http://www.buzer.de/gesetz/5162/a71292.htm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt, 2. (aufgehoben) 3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in
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§ 14 OWiG Beteiligung Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=owig+13.10.2017&a=14
(1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn besondere persönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem
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§ 39 ProdSG Bußgeldvorschriften Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/39.html
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchsanleitung nicht, nicht
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§ 18 TierSchG Tierschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TierSchG&a=18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, 2. (aufgehoben) 3. einer a)
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Artikel 4 BioAbfVuaÄndV Änderung der Bioabfallverordnung Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung,
//www.buzer.de/s1.htm?g=2012+I+611&a=4
§ 13 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst „§ 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69
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Artikel 4 BioAbfVuaÄndV Änderung der Bioabfallverordnung Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung,
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2012+I+611&a=4
§ 13 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst „§ 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69
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§ 24c StVG Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=24c
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der
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§ 24c StVG Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvg&a=24c
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der