40 Ergebnisse für: patrechteg
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VPT Verband Physikalische Therapie - AG Akademisierung
https://www.vpt.de/der-vpt/ag-akademisierung/
VPT Hamburg, Verband Physikalische Therapie - Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe e.V. . Die Interessenvertretung für über 22.000 Masseure und med. Bademeister sowie Physiotherapeuten/Krankengymnasten.
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VPT Verband Physikalische Therapie - Wir stellen uns vor
http://www.vpt.de/der-vpt/wir-stellen-uns-vor/#Organisation
VPT Hamburg, Verband Physikalische Therapie - Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe e.V. . Die Interessenvertretung für über 22.000 Masseure und med. Bademeister sowie Physiotherapeuten/Krankengymnasten.
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§ 135a SGB V Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=135a
(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich
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VPT Verband Physikalische Therapie - Wir stellen uns vor
http://www.vpt.de/der-vpt/wir-stellen-uns-vor/#Interessen
VPT Hamburg, Verband Physikalische Therapie - Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe e.V. . Die Interessenvertretung für über 22.000 Masseure und med. Bademeister sowie Physiotherapeuten/Krankengymnasten.
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§ 17b KHG Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser,
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KHG&a=17b
(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat
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§ 13 SGB V Kostenerstattung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=13
(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht. (2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen.
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§ 127 SGB V Verträge Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=127
(1) Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die
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§ 140a SGB V Besondere Versorgung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=140a
(1) Die Krankenkassen können Verträge mit den in Absatz 3 genannten Leistungserbringern über eine besondere Versorgung der Versicherten abschließen. Sie ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine
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§ 73b SGB V Hausarztzentrierte Versorgung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=73b
(1) Die Krankenkassen haben ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung (hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten. (2) Dabei ist sicherzustellen, dass die hausarztzentrierte Versorgung insbesondere folgenden Anforderungen genügt,
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§ 91 SGB V Gemeinsamer Bundesausschuss Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=91
(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den