66 Ergebnisse für: prüfungsberichtsverordnung
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Artikel 9 ZKRLUG Inkrafttreten Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZKRLUG&a=9
(1) In Artikel 1 treten die §§ 5 bis 13, 14 Absatz 1 Nummer 1 und 5 sowie § 15 des Zahlungskontengesetzes neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen
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§ 24 DepotG Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand Depotgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DepotG&a=24
(1) Der Kommissionär kann sich von seiner Verpflichtung, dem Kommittenten Eigentum an bestimmten Stücken zu verschaffen, dadurch befreien, daß er ihm Miteigentum an den zum Sammelbestand einer Wertpapiersammelbank gehörenden
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§ 18 KWG Kreditunterlagen Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=18
Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750.000 Euro oder 10 vom Hundert des nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von
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§ 10 GwG Allgemeine Sorgfaltspflichten Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GwG&a=10
(1) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind 1. die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 1 und 2 sowie die Prüfung, ob die
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§ 10 GwG Allgemeine Sorgfaltspflichten Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg&a=10
(1) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind 1. die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 1 und 2 sowie die Prüfung, ob die
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DIP21 Extrakt
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/800/80085.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 10 LiqV Verwendung von institutseigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LiqV&a=10
(1) Zur Beurteilung der ausreichenden Liquidität darf das Institut nach dauerhafter Wahl mit Zustimmung der Bundesanstalt anstelle der §§ 2 bis 7 ein eigenes Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren verwenden, wenn die
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§ 59 InvG Leerverkäufe Investmentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvG+2003&a=59
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47, 48 und 50 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des
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§ 26a KWG Offenlegung durch die Institute Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=26a
(1) Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind, sind die rechtliche und die organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer
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§ 12 GwG Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg&a=12
(1) Die Identitätsüberprüfung hat in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 1 bei natürlichen Personen zu erfolgen anhand 1. eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die