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Rückmarsch60 Ergebnisse für: rücktausch
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Fahrerlaubnisverordnung (FeV) :: verkehrsportal.de
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Verordnung über die Zulassung von Personen zum StraÃenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) +++ Verkehrsrecht und Verkehrsinformationen auf verkehrsportal.de; Ein Service der Grunert + Tjardes verkehrsportal.de GbR, Berlin.
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Ferienwohnung-Bad-Neuenahr.de - Ihr Ferienwohnung Bad Neuenahr Shop
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Wie entstand das Papiergeld?
http://www.ekritik.de/html/wie_entstand_das_papiergeld_.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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GWPräOptG Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Optimierung+der+Geldw%C3%A4schepr%C3%A4vention&f=1
GWPräOptG Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
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Israel - Praktische Hinweise - Reisetipps Süddeutsche.de
http://www.sueddeutsche.de/reisefuehrer/israel/praktischehinweise
Aktuelle Nachrichten und Reportagen rund um Reise, Urlaub und Erholung mit Tipps & Tests.
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Bitcoin News: Wie ich 20 Bitcoin à drei Euro kaufte
http://www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/kryptowaehrung-wie-ich-20-bitcoins-a-drei-euro-kaufte/20747184.ht
Unser Autor hat 2012 rund 20 Bitcoins gekauft – zum Preis von umgerechnet drei Euro pro Stück. Nun wäre das Bitcoin-Investment über 300.000 Euro wert.
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§§ 4 bis 48b FeV Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=4-48b
§§ 4 bis 48b FeV Fahrerlaubnis-Verordnung
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§ 1 ZAG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/__1.html
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§ 11 ZAG Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=11
(1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben will, ohne E-Geld-Emittent im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus