75 Ergebnisse für: rechtsbehelfsgesetzes
-
Änderungen SeeAnlV Seeanlagenverordnung
https://www.buzer.de/gesetz/3337/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres, Synopse der einzelnen Fassungen
-
-
§ 10 BauGB Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans Baugesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BauGB&a=10
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend
-
§ 2 BNatSchG Verwirklichung der Ziele Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=2
(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt
-
§ 17 BImSchG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__17.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Änderungen BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/6306/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, Synopse der einzelnen Fassungen
-
Veröffentlichungen — Juristische Fakultät
http://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/remmert/veroeffentlichungen
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 1 BNatSchG Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=1
(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der
-
§ 1 BNatSchG Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bnatschg&a=1
(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der
-
§ 42 BNatSchG Zoos Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/8972/a163242.htm
(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten 1. Zirkusse, 2. Tierhandlungen und 3. Gehege