38 Ergebnisse für: rerag
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§ 87a AO Elektronische Kommunikation Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=87a
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den
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Zitierungen von Bundesversorgungsgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/443/v0.htm
Zitierungen von BVG Bundesversorgungsgesetz
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§ 93c AO Datenübermittlung durch Dritte Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=93c
(1) Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, so gilt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den
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§ 275 SGB V Begutachtung und Beratung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=275
(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, 1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere
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Zitierungen von Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende
http://www.buzer.de/gesetz/2602/v0.htm
Zitierungen von SGB II Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende
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§ 139b AO Identifikationsnummer Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=139b
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur
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§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=203
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines
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§ 4 AufenthG Erfordernis eines Aufenthaltstitels Aufenthaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=aufenthg&a=4
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom