39 Ergebnisse für: seearbeitsgesetz
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Pier 1 - Schiffsarzt - Über Uns - Schiffsarztbörse
http://www.schiffsarztboerse.de/
Die Schiffsarztbörse ist eine deutsche Personalagentur zur weltweiten Vermittlung von Schiffsärzten und medizinischem Personal (Paramedics und Nurses) für den Einsatz an Bord von Kreuzfahrtschiffen.
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§ 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=622
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den
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Urlaub • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/urlaub.html
Lexikon Online ᐅUrlaub: Bezahlte Freistellung zur Wiederherstellung und zum Erhalt der Arbeitskraft. Gesetzlich geregelt ist dies im Bundesurlaubsgesetz.
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Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V.
http://www.berufsbildung-see.de/1954-heute.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 9 SeeAufgG Seeaufgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=9
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, zur Verhütung von der
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Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO)
http://www.schure.de/22410/bbsvo.htm#ab5
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
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§ 1 SeeAufgG Seeaufgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=1
Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt 1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der
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ArbZG - Arbeitszeitgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html#BJNR117100994BJNG000600307
Keine Beschreibung vorhanden.
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Artikel 2 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben