59 Ergebnisse für: sigv

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=6

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Antragsteller nach § 5 Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um zur Sicherheit von qualifizierten elektronischen Signaturen und zu deren zuverlässiger

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=16

    (1) Die zuständige Behörde stellt den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern die für ihre Tätigkeit benötigten qualifizierten Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe und Sperrung von qualifizierten

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=18

    (1) Die zuständige Behörde erkennt eine natürliche oder juristische Person auf Antrag als Bestätigungsstelle nach § 17 Abs. 4 oder § 15 Abs. 7 Satz 1 oder als Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 15 Abs. 2 an,

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=22

    (1) Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen 1. Maßnahmen im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern nach

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=7

    (1) Ein qualifiziertes Zertifikat muss folgende Angaben enthalten und eine qualifizierte elektronische Signatur tragen 1. den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist,

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=19

    (1) Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 obliegt der zuständigen Behörde; diese kann sich bei der Durchführung der Aufsicht privater Stellen bedienen. Mit der Aufnahme des Betriebes

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=8

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein qualifiziertes Zertifikat unverzüglich zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es verlangt, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 ausgestellt wurde, der

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    //www.buzer.de/s1.htm?g=2010+I+1542&a=1

    Die Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern

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    http://www.buzer.de/s1.htm?g=2010+I+1542&a=1

    Die Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=10

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4 sowie die ausgestellten qualifizierten Zertifikate nach Maßgabe des Satzes 2 so zu



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