Meintest du:
Sprengstoffgesetz93 Ergebnisse für: sprengstoffgesetzes
-
§ 10 WaffG - Einzelnorm
http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__10.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 26 ProdSG Marktüberwachungsmaßnahmen Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/26.html
(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Produkte die Anforderungen nach Abschnitt 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach
-
§ 36 WaffG Aufbewahrung von Waffen oder Munition Waffengesetz
http://www.buzer.de/gesetz/5162/a71275.htm
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (aufgehoben) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen,
-
-
-
§ 27 WaffG Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WaffG&a=27
(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit
-
VORIS § 80 NJG | Landesnorm Niedersachsen | - Vorverfahren | Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) vom 16. Dezember 2014 | gültig ab: 01.07.2017
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1a5p/page/bsvorisprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-JustizGNDV13P80&documentnumber=99&numberofresults=142&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=S¶mfromHL=true#focuspoint
Keine Beschreibung vorhanden.
-
VORIS § 80 NJG | Landesnorm Niedersachsen | - Vorverfahren | Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) vom 16. Dezember 2014 | gültig ab: 01.07.2017
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1a5p/page/bsvorisprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-JustizGNDV13P80&documentnumber=99&number
Keine Beschreibung vorhanden.
-
VORIS § 80 NJG | Landesnorm Niedersachsen | - Vorverfahren | Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) vom 16. Dezember 2014 | gültig ab: 01.07.2017
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/xl1/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=2q&eventSubmit_doNavigate=se
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 1 WaffG Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen Waffengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WaffG&a=1
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2. tragbare