47 Ergebnisse für: ständg
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§ 139b AO Identifikationsnummer Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=139b
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur
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§ 236 VAG Pensionsfonds Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=236
(1) Ein Pensionsfonds im Sinne dieses Gesetzes ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die 1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von
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BFH, Beschluss vom 22. 5. 2002 – II R 61/99
http://lexetius.com/2002,1148
Volltext von BFH, Beschluss vom 22. 5. 2002 – II R 61/99
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§ 8 EStG Einnahmen Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=8
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen. (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren,
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Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+434&a=2
(1) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2409) geändert worden ist, wird wie folgt
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§ 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=4
(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der
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Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+434&a=2
(1) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2409) geändert worden ist, wird wie folgt
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§ 13 ErbStG Steuerbefreiungen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=erbstg&a=13
(1) Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 Euro nicht übersteigt, b) andere bewegliche körperliche
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§ 32a EStG Einkommensteuertarif Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=32a
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2019 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis