56 Ergebnisse für: 03.01.1994
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§ 11 SGB V Leistungsarten Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=11
(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen 1. bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i), 2. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung,
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Artikel 1 EV Länder Einigungsvertrag
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Einigungsvertrag&a=1
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
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ZEITGESCHEHEN: KRIEGSREPORTER: DIE ZEUGEN DES GRAUENS - FOCUS Online
http://www.focus.de/kultur/leben/zeitgeschehen-kriegsreporter-die-zeugen-des-grauens_aid_144587.html
1993 ist ein schwarzes Jahr für Journalisten: So viele wie nie kamen bei ihrer Arbeit ums Leben. Vielleicht auch deshalb, weil sie immer mehr riskieren
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§ 9 SGB V Freiwillige Versicherung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=9
(1) Der Versicherung können beitreten 1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden
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§ 242a SGB V Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=242a
(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen
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§ 242a SGB V Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sgb_v&a=242a
(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen
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Es war einmal... Entdecker und Erfinder verändern die Welt | Zeichentrickserien.de
http://www.zeichentrickserien.de/es-war-einmal-entdecker-und-forscher.htm
Episodenführer zur Zeichentrickserie Es war einmal... Entdecker und Erfinder verändern die Welt
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Es war einmal... Entdecker und Erfinder verändern die Welt | Zeichentrickserien.de
http://www.zeichentrickserien.de/eweentde.htm
Episodenführer zur Zeichentrickserie Es war einmal... Entdecker und Erfinder verändern die Welt
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§ 13 SGB V Kostenerstattung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=13
(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht. (2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen.
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§ 37 SGB V Häusliche Krankenpflege Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=37
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben