95 Ergebnisse für: 10.05.1897
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§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=195
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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Artikel 6 EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGHGB&a=6
(1) Ist ein Konnossement in einem Vertragsstaat des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (RGBl. 1939 II S. 1049) (Haager Regeln) ausgestellt, so sind die §§ 480, 483, 485 und 488,
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§ 126a BGB Elektronische Form Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=126a
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
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§ 341e HGB Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=341e
(1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
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§§ 48 bis 58 HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=48-58
§§ 48 bis 58 HGB Handelsgesetzbuch
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§ 15 HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=15
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem
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§ 105 GNotKG Anmeldung zu bestimmten Registern Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=105
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag 1. erste Anmeldung einer
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§§ 93 bis 104 HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=93-104
§§ 93 bis 104 HGB Handelsgesetzbuch
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§§ 275 bis 277 HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=275-277
§§ 275 bis 277 HGB Handelsgesetzbuch
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§ 266 HGB Gliederung der Bilanz Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=266
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in