88 Ergebnisse für: 11544
-
§ 161 VAG Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=161
(1) Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versicherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen, gelten die §§ 138, 139, 140 Absatz 1, die §§ 141, 142 und 145 Absatz 4 sowie § 336 entsprechend. (2)
-
§ 3 VAG Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=3
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht 1. Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren, insbesondere die Unterstützungseinrichtungen und
-
§ 3 VAG Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=3
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht 1. Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren, insbesondere die Unterstützungseinrichtungen und
-
§ 232 VAG Pensionskassen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=232
(1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das 1. das Versicherungsgeschäft im Wege des
-
§ 232 VAG Pensionskassen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=232
(1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das 1. das Versicherungsgeschäft im Wege des
-
§ 8 VAG Erlaubnis; Spartentrennung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=8
(1) Versicherungsunternehmen bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. (2) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft, Versicherungsvereinen auf
-
§ 153 VAG Notlagentarif Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=153
(1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne des § 155 Absatz 3 Satz 1. Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von
-
§ 153 VAG Notlagentarif Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=153
(1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne des § 155 Absatz 3 Satz 1. Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von
-
§ 40 VAG Solvabilitäts- und Finanzbericht Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=40
(1) Versicherungsunternehmen haben mindestens einmal jährlich, spätestens 14 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres, einen Solvabilitäts- und Finanzbericht zu veröffentlichen. Für den Bericht auf Gruppenebene verlängert
-
§ 11 VAG Versagung und Beschränkung der Erlaubnis Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=11
(1) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis, wenn 1. nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind,